Neuanfang
Beschäftigungsbegleitendes Coaching
nach § 16i SGB II Teilhabegesetz und §16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Was sind die Voraussetzungen?
- mindestens zweijährige Arbeitslosigkeit
Förderung:
- im ersten Jahr 75% der Lohnkosten
- im zweiten Jahr 50% der Lohnkosten
- von den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre im ALG II – Bezug
Ausnahmen:
- mindejährige Personen im Haushalt, dann fünfjähriger Leistungsbezug ausreichend
- Schwerbehinderung (mind. 50%), dann ebenfalls fünfjähriger Leistungsbezug ausreichend
Förderung:
- in den ersten beiden Jahren 100% der Lohnkosten
- im dritten Jahr 90%
- im vieren Jahr 80%
- im fünften Jahr 70%
gemeinsam gestalten wir ihren neuanfang
- Stabilisierung der (wieder-)entdeckten Ressourcen und der Stärken des Selbstbewusstseins.
- Jobcoaching, um den Verbleib in der Beschäftigung zu unterstützen.
- Individuelle Einzelgespräche, die zu Anfang der Beschäftigung mindestens alle zwei Wochen in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfinden.
- Später werden die Gespräche der Situation angepasst.
- Stabilisierung des zugewiesenen Arbeitsverhältnisses und die Begleitung erforderlicher Entwicklungsschritte.
- Langfristig soll das dazu führen, dass die Teilnehmenden sich nach der Förderzeitraum gut in den ersten Arbeitsmarkt integrieren können und da auch bleiben.
- Der Förderzeitraum für §16i SGB II Teilhabechancengesetz beträgt fünf Jahre.
- Ebenso lange ist die Dauer des Coachinganspruchs.
- Förderzeitraum und Coachinganspruch nach §16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen betragen zwei Jahre.